Die Satzung des Kreisverbandes

 

SPD – Kreisverband Stand: 15.02.2020

Satzung des SPD-Kreisverbandes Flensburg

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
Der Kreisverband führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Kreisverband Flensburg. Er ist Unterbezirk im Sinne des geltenden Organisationsstatuts der SPD und der geltenden Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der SPD. Er umfasst das Gebiet der Stadt Flensburg. Die Finanzhoheit liegt beim Kreisvorstand. Die Ortsvereine erhalten zur finanziellen Absicherung ihrer Arbeit eine finanzielle Zuweisung vom Kreisvorstand.

§ 2 Ortsvereine
1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine, deren Anzahl und Grenzen vom Kreisvorstand nach regionaler, wirtschaftlicher und politischer Zweckmäßigkeit festgelegt wird. Änderungen der Grenzen erfolgen nach Anhörung der betroffenen
Ortsvereine.
2. Die Ortsvereine wirken in ihrem Bereich an der politischen Willensbildung mit. Die Ortsvereine können auf Kreisparteitagen und Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeit berichten.
3. Die Ortsvereine regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen.
4. Die Ortsvereine schlagen der Vollversammlung die Direktkandidatinnen und – kandidaten für die Ratsversammlung vor, deren Wahlkreise sich im Bereich ihres Ortsvereins befinden.

§ 3 Ordentlicher Kreisparteitag
1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er setzt sich aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen:
2. Der Kreisparteitag wird mindestens alle zwei Jahre vom Kreisvorstand einberufen.
Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vorher mit der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
3. Antrags- und Personalvorschlagsrecht haben alle Mitglieder, der Kreisvorstand, die Ortsvereine und die Kreis-Arbeitsgemeinschaften.
Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag bei dem Kreisvorstand eingegangen sein, der sie den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Kreisparteitag zusendet.
Später eingehende Anträge können auf dem Kreisparteitag nur behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Personalvorschläge sollten zwei Wochen vor dem Kreisparteitag bei dem Kreisvorstand eingegangen sein, der sie den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Kreisparteitag zusendet.
4. Der Kreisparteitag prüft die Legitimation seiner Teilnehmer und wählt ein Präsidium.
Der Kreisparteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
5. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Über die Verhandlungen des Kreisparteitages wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitglieder des SPD-Kreisverbandes Flensburg können beim Kreisvorstand Einsicht in das Beschlussprotokoll nehmen, auf Wunsch erfolgt die Versendung per Email.
8. Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.

§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
– der Kreisparteitag
– der Vorstand

§ 5 Aufgaben des ordentlichen Kreisparteitages
1. Zu den Aufgaben des ordentlichen Kreisparteitages gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes der Revisoren und der Ratsfraktion
b) Beratung und Beschlussfassung über vorstehende Berichte
c) Wahlen
des Kreisvorstandes
der RevisorInnen
der Mitglieder der Schiedskommission
der Delegierten zu den Landesparteitagen
d) Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.

§ 6 Außerordentlicher Kreisparteitag
1. Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist im Bedarfsfall einzuberufen
a) auf Beschluss des Kreisvorstandes
b) auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Ortsvereine (Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung)
c) auf Antrag von 10 % der Mitglieder.
2. Für die Durchführung eines außerordentlichen Kreisparteitages gelten die gleichen Verfahren und Fristen wie für den ordentlichen Kreisparteitag.

§ 7 Kreisvorstand
1. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand für zwei Jahre.
2. Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei
gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.
3. Der Kreisvorstand besteht aus
a.) der/dem Vorsitzenden
alternativ
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau
b.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem/der Schatzmeister/in
d.) dem/der Schriftführer/in
e.) und 8 Beisitzer/innen
Für die Wahlgänge ist die Wahlordnung anzuwenden. Die Beisitzer werden in Listenwahl gewählt. Unter den stellvertretenden Vorsitzenden sollen beide Geschlechter vertreten sein.
4. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Aufgaben des Kreisvorstandes
1. Der Kreisvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Leitung und Vertretung des Kreisverbandes
b) Durchführung von Kreisparteitagen und deren Beschlüsse
c) Förderung der inhaltlichen und politischen Arbeit
d) Vorlage eines Rechenschaftsberichtes
e) Wahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes für besondere Aufgaben, z.B. für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit, der Internetarbeit und der innerparteilichen Kommunikation.
2. Der Kreisvorstand kann
a) Berichte der Ortsvereine, der Arbeitsgemeinschaften, der Ratsfraktion. der Landtags-, der Bundestagsabgeordneten und sonstigen Mandatsträgern anfordern,
b) mit beratender Stimme an Sitzungen der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Die Vorsitzenden der Ortsvereine, der Arbeitsgemeinschaften, der Arbeitskreise nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstandes als beratende Mitglieder teil, sie können sich
vertreten lassen. Der/die Vorsitzende der Ratsfraktion, die Mandatsträger auf Landes- und Bundesebene, der/die Oberbürgermeister/in (wenn sie der SPD angehören), werden zu den Kreisvorstandssitzungen eingeladen.
4. Der Kreisvorstand führt über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll. Das Protokoll soll innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern des Kreisvorstandes zugesandt werden.
Einwendungen sind spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen, danach gilt das Protokoll als genehmigt. Mitgliedern ist auf Wunsch, die Einsicht in die Protokolle zu geben.

§ 9 Mitgliederversammlung
Der Kreisverband lädt zu regelmäßigen Mitgliederversammlungen ein.
§ 10 Revisoren
1. Zur Prüfung der Kassenführung beim Kreisvorstand wählt der Kreisparteitag drei RevisorInnen, unter denen mindestens eine Frau und ein Mann sein müssen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören.
2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte mindestens jährlich einmal, sofort nach Jahresabschluss, zu prüfen.
3. Beanstandungen sind umgehend dem Kreisvorstand mitzuteilen.
4. Der Bericht der Revisoren über die Kassenführung des Kreisvorstandes vor dem Kreisparteitag bildet die Grundlage für die Entlastung des Kreisvorstandes.

§ 11 Schiedskommission
1. Für die Schiedskommission werden
a. ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende
b. zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, sowie
c. vier weitere Mitglieder vom Kreisparteitag gewählt.
2. Im Übrigen ist die Bundesschiedsordnung entsprechend anzuwenden

§ 12 Wahlen
1. In Funktionen und Mandaten des Kreisverbandes müssen Frauen und Männer paritätisch vertreten sein.
2. Die Wahlordnung der SPD und die Wahlgesetze sind anzuwenden.

§ 13 Mandate
1. Kandidatinnen und Kandidaten für die Ratsversammlung werden auf einer Vollversammlung der wahlberechtigten SPD-Mitglieder gewählt.
2. Wahlkreisbewerberinnen und –bewerber für den Bundestag werden durch unmittelbare Wahl der wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises gewählt.
3. Wahlkreisbewerberinnen und –bewerber für den Landtag werden durch unmittelbare Wahl der wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises gewählt.
4. Die Vollversammlung und die Wahlkreisversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt durch den Kreisvorstand einzuberufen.

§ 14 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur auf einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden geändert werden. Anträge müssen auf der Tagesordnung stehen und vorher bekannt gemacht werden
§ 15 Verweisung und Inkrafttreten
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des „Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Finanzordnung und der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands“ sowie die Satzung des „Landesverbandes Schleswig-Holstein der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Flensburg, den 15.02.2020.