SPD Flensburg Süd-Ost

Die aktuelle Satzung des OV-Mitte

SPD – Ortsverein Flensburger – Mitte beschlossen am 25.11.2021
Eine paritätische Doppelspitze war gewünscht
hier das Protokoll

Satzung des SPD-Ortsvereins Flensburger Mitte, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 25. November 2021.

 

  • 1 Name, Tätigkeitsgebiet

 

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der politischen Grenzen der bisherigen Ortsvereine Flensburg-West und Stadtmitte, bzw. den vom SPD-Kreisverband Flensburg festgelegten Grenzen.
  2. Der Ortsverein führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Flensburger Mitte. Sein Sitz ist Flensburg.

 

  • 2 Mitgliedschaft

 

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Mitgliedes der Kreisvorstand, nach Stellungnahme der beteiligten OV-Vorstände.
  3. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören.

 

  • 3 Organe des Ortsvereins

 

  1. Organe des Ortsvereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

  • 4 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, mindestens jedoch einmal im Quartal einberufen werden.
  2. Sie wird von der/ dem Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.
  3. Der Versand der Einladung kann auf postalischen oder elektronischen Wege erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 5 Jahreshauptversammlung

 

  1. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Jahreshauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen von der/ dem Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Der Versand der Einladung erfolgt auf postalischem oder elektronischem Wege.
  5. Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und wählt eine/ einen Versammlungsleiter(in).
  6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Delegierten sind geheim und bestimmen sich nach der Wahlordnung der Partei.
  7. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
  • Die / der Vorsitzende oder eine paritätisch besetzte Doppelspitze
  • zwei  stellvertretende Vorsitzende
  • der/ die Kassierer(in)
  • 3 Beisitzer(innen)
  • 2 Revisoren
  • die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kreisparteitag
  1. Die Wahl der Versammlungsleitung der Mandatsprüfung und der Zählkommission ist offen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
  2. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  3. Notwendige Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die  Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
  4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

 

  • 6 Vorstand, Geschäftsführung, Finanzverwaltung

 

  1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
  • Der / dem Vorsitzenden oder einer paritätisch besetzten Doppelspitze

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

  • zwei  stellvertretende Vorsitzende
  • der/ dem Kassierer(in)
  • 3 Beisitzer(innen)

 

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegen die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins, sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
  2. Die/ der Ortsvereinsvorsitzende vertritt den Vorstand nach außen und gegenüber den Gliederungen der Partei. Sie/ er führt die Geschäfte des Ortsvereins auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.
  3. Die/ der  Kassierer(in) obliegt die Finanz- und Vermögensverwaltung des Ortsvereins. Sie/ er ist für den Rechenschaftsbericht des Ortsvereins verantwortlich.
  4. Zur Eröffnung und Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind die/ der Kassierer(in) und die/ der Vorsitzende gemeinsam berechtigt (§ 9 Finanzordnung).
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.

 

  • 7 Revisoren

 

Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich innerhalb der durch den SPD-Landesverband gesetzten Fristen und nach den besonderen Vorschriften zur Kassenprüfung zu erfolgen.

 

  • 8 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 9 Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter einer Angabe der beabsichtigten Änderung der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

Der Versand der Einladung erfolgt auf postalischem oder elektronischem Wege.

 

  • 10 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Schiedsordnung und Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Landesverbandes Schleswig-Holstein und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Flensburg in den jeweils gültigen Fassungen.

 

Diese Satzung tritt am        25. November 2021 in Kraft.